Die Installation von wLan an Schulen gehört zu der technischen Sachausstattung der Schulen und obliegt gem. § 79 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG.NRW) dem jeweiligen Schulträger.

Dieser Aufgabenbereich zählt lt. § 76 Ziffer 4 SchulG.NRW zu den bedeutsamen Angelegenheiten der Schule, in denen der Schulträger die Schule rechtzeitig zu beteiligen hat.

Daher ist der Schulträger verpflichtet, die für die Schule handelnde Schulkonferenz über alle entscheidungserheblichen Sachumstände zu unterrichten und die von diesem Mitwirkungsorgan eingereichte Stellungnahme zu berücksichtigen.

Über diese Stellungnahme fasst die Schulkonferenz einen Beschluss, der gem. § 63 Abs. 4 S. 1 SchulG.NRW mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Somit ist lediglich die einfache Mehrheit und kein einstimmiger Beschluss erforderlich.

Die Beschlussfähigkeit eines Mitwirkungsgremiums liegt dann vor, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Ein einmal gefasster Beschluss ist nicht zurückzunehmen – es sei denn, der Beschluss verstößt gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist daher gem. § 59 Abs. 10 SchulG.NRW unverzüglich durch die Schulleitung zu beanstanden.

Es besteht jedoch für ein Schulmitwirkungsgremium jederzeit die Möglichkeit, erneut einen rechtmäßigen Beschluss mit einer einfachen Stimmenmehrheit zu fassen, der die Regelungen eines vorherigen Beschlusses ändert oder für die Zukunft aufhebt.   

Die Planungssicherheit des Schulträgers wäre durch eine erneute Beschlussfassung der Schulkonferenz zu einer einmal abgegebenen Stellungnahme nicht unmittelbar gefährdet, da die Entscheidung zur wLan-Einrichtung an einer Schule durch den Schulträger zu fassen ist, der die Stellungnahme der Schule lediglich zum Gegenstand seiner pflichtgemäßen Güterabwägung macht.

Sollte ein Mehrheitsbeschluss der Schulkonferenz – und somit eines Mitwirkungsgremiuns, dem auch gewählte Elternvertreter angehören – zu einer befürwortenden Stellungnahme an den Schulträger geführt haben und der Schulträger die Entscheidung zur Installation eines wLan-Anschlusses an einer Schule getroffen haben, so kann ein besorgtes Elternteil nicht die Abschaltung des wLan-Anschlusses in der gesamten Schule noch in einem bestimmten Klassenraum verlangen.